„LWV als maßgeblicher Träger in der Einglieder­ungshilfe“ Änderungs­antrag zum Antrag A 7 / 2017 / XVI

Beschlussvorschlag

Der Verwaltungsausschuss wird beauftragt,

  1. sich gegenüber dem Landtag und der Landesregierung dafür einzusetzen, dass der LWV nach Einführung des Bundesteilhabegesetzes für volljährige behinderte Menschen nicht nur maßgeblicher zuständiger Träger für die Eingliederungshilfe bleibt, sondern im Sinne einer Leistungs-erbringung aus einer Hand umfassend für alle Eingliederungsleistungen für diese Personengruppe zuständig wird.
  2. allen kommunalen Trägern des Landeswohlverbandes gegenüber die Vorteile einer dezentral ausgerichteten Trägerschaft aus einer Hand des LWV für die Eingliederungshilfe für erwachsene Menschen aufzuzeigen, die darin liegen, dass behinderte Menschen überall in Hessen gleichwertige Leistungen erhalten, eine einheitliche personenzentrierte und auch wirtschaftliche Leistungserbringung, ein hohes fachliches Know-how und vor allem eine solidarische Finanzierung der Eingliederungshilfe in Hessen gewährleistet werden kann.
  3. das Lebensabschnittsmodell als Lösung zu vertreten, um den Interessen behinderter Menschen am besten entsprechen zu können und eine sinnvolle Arbeitsteilung zwischen dem LWV und den kreisfreien Städten und Landkreisen zu erreichen.
  4. auf Grundlage des Lebensabschnittsmodells aktiv dafür zu werben, dass die Verbandsversammlung und die kommunale Familie unter Beteiligung der Betroffenen und deren Interessenverbänden eine gemeinsame Position finden.
  5. auf die Kreise und kreisfreien Städte sowie die dort beheimateten Leistungserbringer aktiv zuzugehen, um bereits mit der Einführung des Gesamtplanverfahrens und der Teilhabeberatung vor Ort ab dem 01.01.2018 intelligente, zukunftsfähige und sozialräumliche Strukturen auch im Hinblick auf die zukünftige Zuständigkeit zu schaffen.
  6. das Projekt „Gesamtsteuerung – Teilhabe“ als Chance zu nutzen, den LWV Hessen sowohl nach innen als auch nach außen organisatorisch wie fachlich im Sinne einer modernen Sozialverwaltung weiterzuentwickeln.
  7. mit allen kommunalen Trägern, der Liga und Betroffenen auf Augenhöhe zu kommunizieren und über die genauen Bedürfnisse vor Ort Gespräche zu führen. Mit der Kommune und kommunalen Trägern genaue Kooperations- und Rahmenvereinbarungen zu beschließen.

Begründung

  1. Der LWV leistet als überörtlicher Träger der Eingliederungshilfe seit vielen Jahren gute Arbeit. Die von ihm entwickelten innovativen Ansätze – insbesondere bei der Personenzentrierung – waren Leitbild für die Schaffung des Bundesteilhabegesetzes. Die Vorbereitungen zur Umsetzung des Bundesteilhabegesetzes in Hessen durch den LWV sind weit fortgeschritten. Damit ist der LWV gut gerüstet, die Herausforderungen durch das neue Bundesteilhabegesetz effektiv und effizient ressourcenschonend zu bewältigen. Im Interesse der behinderten Menschen sollte der Landesgesetzgeber den LWV weiterhin als einen maßgeblichen Träger der Eingliederungshilfe bestimmen, damit die auf den Weg gebrachte personenzentrierte Leistungserbringung weiterentwickelt und fortgesetzt werden kann. Für behinderte Menschen bietet der LWV nicht nur eine hessenweite einheitliche Leistungserbringung, sondern auch ein fachlich hohes Niveau im Umgang mit komplexen Handicaps.
  2. Für die kommunalen Träger hat die Zuständigkeit des LWV den Vorteil, nicht ihrerseits jeweils das notwendige Personal und Know-how aufbauen und die Umstellung auf eine Personenzentrierung vornehmen zu müssen. Außerdem profitieren die kommunalen Träger von einer im bundesweiten Vergleich guten Wirtschaftlichkeit der Leistungserbringung durch den LWV bei zugleich qualitativ hochwertigen Angeboten für behinderte Menschen.

    Das Solidarmodell der Verbandsumlage hat sich bewährt und ist Voraussetzung für gleichwertige Lebensverhältnisse behinderter Menschen in Hessen. Die Verteilung der Lasten nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Kommunen ist gerecht.

    Die Chancen durch das Bundesteilhabegesetz sollen durch eine engere Zusammenarbeit zwischen LWV und Kommunen genutzt werden. Hierzu sind bilaterale Kooperationsvereinbarungen mit konkreten gemeinsamen Zielen vor Ort abzuschließen, insbesondere
    • zur Gestaltung der regionalen Unterstützungsstrukturen
    • zur Erschließung sozialräumlicher Ressourcen und Schaffung sozialer Netzwerke zur Förderung von Inklusion
    • zur personenzentrierten Teilhabeplanung und Leistungserbringung
    • zu verbindlichen Kooperationsformen und -strukturen (verbindliche Ansprechpartner, regelmäßige Gespräche, Formen des einzelfallbezogenen Informationsaustausches etc.)
    • zur Abstimmung eines Berichtswesens, das der kommunalen Ebene Aufschluss über das Leistungsgeschehen in der Eingliederungshilfe und die Entwicklung der Unterstützungsstrukturen vor Ort gibt.
    • Art und Umfang der örtlichen Präsenz des LWV in den Gebietskörperschaften

      Verbände wie z.B. der VDK, aber auch viele Leistungserbringer haben sich bereits für den Er-
      halt des Landeswohlfahrtsverbandes Hessen ausgesprochen.
  3. Das Lebensabschnittsmodell bestätigt im Wesentlichen die heute schon bestehende Aufgabenverteilung zwischen LWV und Kommunen. Schon heute sind Kinder und Jugendliche überwiegend im Leistungsbezug bei den Kommunen und volljährige behinderte Menschen überwiegend im Leistungsbezug beim LWV. Mit dem Lebensabschnittsmodell wird eine klare Trennung der Aufgaben gezogen und Doppelstrukturen verhindert.
    Viele Landkreise in Hessen haben sich inzwischen für das Lebensabschnittsmodell ausgesprochen.

    Das Lebensabschnittsmodell ist am besten geeignet, die neuen Herausforderungen durch das Bundesteilhabegesetz umzusetzen, weil
    • es eine klare Abgrenzung der Aufgabenwahrnehmung ermöglicht, zur Verwaltungsvereinfachung führt und die Zuständigkeiten klar geregelt sind,
    • die geringsten Veränderungen gegenüber der gegenwärtigen Aufgabenverteilung bedeutet,
    • diese Lösung die ressourcenschonendste und kostengünstigste Variante der Aufgabenverteilung darstellt,
    • dies ohne weitreichende Folgeänderungen durch eine Abwicklung des LWV, Eingriffe in Kommunalverfassung und kommunalen Finanzausgleich am einfachsten umgesetzt werden kann,
    • der hohe Grad an Fachlichkeit, der in den letzten Jahrzehnten im LWV erreicht werden konnte, weiter zur Verfügung steht und
    • die betroffenen behinderten Menschen und ihre Angehörigen jeweils nur einen Ansprechpartner für die Eingliederungshilfe haben.

A7 -C- / 2017 / XVI

Eingereicht am
29.09.2017

Eingereicht von
SPD-, FDP-, FW-Fraktion,
Fraktion Bündnis 90/Die Grünen

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