Änderungs­antrag zum Antrag A6/2016/XVI der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen zum BTHG

Beschlussvorschlag

Die Verbandsversammlung (VV) möge beschließen:

Der Landeswohlfahrtsverband Hessen stellt fest, dass mit der Verabschiedung des Bundesteilhabegesetzes (BTHG) eine umfangreiche Neuregelung und Weiterentwicklung der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen auf den Weg gebracht ist.

Die Herauslösung der Eingliederungshilfe aus der Sozialhilfe und Etablierung als eigenständiger Leistungsbereich stellt einen großen Schritt in Richtung eines modernen und personenzentrierten Ansatzes für die Teilhabe dar, den der LWV Hessen in Projekten wie PerSEH seit mehr als einem Jahrzehnt bundesweit führend umgesetzt hat.

Der LWV Hessen appelliert an den Landesgesetzgeber, frühzeitig eine Entscheidung zugunsten des LWV als Träger der Eingliederungshilfe zu treffen.

Die Herausforderungen durch das BTHG sind so groß, dass nur ein in der Eingliederungshilfe erfahrener Träger hinreichend gewährleisten kann, dass auch künftig die Leistungen effektiv und effizient nach landesweit einheitlichen Standards erbracht werden. Die durch das BTHG notwendige Leistungsreform zu verbinden mit einer grundlegenden Strukturreform ist objektiv nicht leistbar und wäre eine Überforderung aller Beteiligten. Die künftige Zuständigkeitsverteilung in der Eingliederungshilfe sollte einem „3-stufigen Lebensabschnittsmodell“ folgen.

Der LWV Hessen stellt sich den zeitlichen und organisatorischen Herausforderungen und beschließt folgende Punkte:

  1. Der VA wird beauftragt, für das ab dem 1.1.2018 geltende Gesamtplanverfahren einen Implementierungs-Zeitplan zu erarbeiten und der Verbandsversammlung fortlaufend über den Fortgang zu berichten, wobei eine Information in den Sitzungen des Ausschusses für Soziales und des Haushaltsausschusses erfolgen kann.
  2. Der VA wird beauftragt, der Umsetzung des neuen Gesamtplanverfahrens ab 1.1.2018 als zentralen Bestandteil des Projekts PerSEH und der Vorbereitung der neuen Leistungen nach Teil 2 des SGB IX ab 1.1.2020 innerhalb der Verwaltung höchste Priorität einzuräumen. Dies hat Vorrang vor anderen Veränderungen im Zuge des Projekts „Gesamtsteuerung – Teilhabe“. Die Leistungsbeschreibung für die externen Anbieter muss entsprechend angepasst werden. Soweit nötig muss auch das PerSEH-Konzept an die Vorgaben des BTHG und die vorgesehenen neuen Leistungen z.B. bei der Teilhabe am Arbeitsleben angepasst werden.
  3. Der VA wird beauftragt, beim Landkreis- und Städtetag für ein gemeinsames Konzept der künftigen Trägerschaft für die Eingliederungshilfe in Hessen zu werben, in dem der LWV Hessen maßgeblicher Träger der Eingliederungshilfe bleibt.

    Der LWV wird zusammen mit seinen kommunalen Trägern – unter Berücksichtigung ihrer zukünftigen Zuständigkeiten in der Eingliederungshilfe bei der Hilfe zur Pflege, als Träger des öffentlichen Gesundheitswesens und der sozialpsychiatrischen Dienste – die Hilfegewährung und das Leistungsgeschehen in der jeweiligen Region gemeinsam weiterentwickeln.
  4. Sobald das Bundesministerium für Arbeit und Soziales konkretisiert hat, welche Projekte zur modellhaften Erprobung der zum 1.1.2020 in Kraft tretenden Verfahren und Leistungen gefördert werden können (Art. 25 Abs. 3 BTHG), soll der VA prüfen, ob und ggf. an welchen Projekten sich der LWV Hessen sinnvoll beteiligen könnte. Hierüber ist im Ausschuss für Soziales und Jugendhilfe zu berichten.
  5. Die Verbandsversammlung erwartet, dass im Rahmen der vom Bund zugesagten Untersuchung der jährlichen Einnahmen und Ausgaben in der Eingliederungshilfe auch festgestellt wird, welche Mehrbelastungen der Kommunen durch das BTHG entstehen. Der VA wird zugleich beauftragt, im Rahmen des „Projekts Gesamtsteuerung – Teilhabe“ ein Controlling für den Verband zu entwickeln, in dem Mehr- und Minderaufwendungen jeweils nachvollzogen werden können.

Der LWV Hessen ist sich seiner hohen Verantwortung für behinderte Menschen in Hessen bewusst und nimmt auch zukünftig seine Rolle als institutioneller Integrator zwischen Kostenträgern, Leistungserbringern und dem Land Hessen aktiv wahr. Im Jahr 2018 wird der LWV 65 Jahre bestehen – im Dienst körperlich, seelisch und geistig beeinträchtigter Menschen, in Achtung ihrer Menschenwürde und für ihre aktive Teilhabe – dies für die Zukunft aktiv zu gestalten, bleibt Triebfeder unseres gemeinsamen Handelns.

Begründung

Der LWV Hessen stellt fest, dass mit der Verabschiedung des Bundesteilhabegesetzes eine umfangreiche Neuregelung und Weiterentwicklung der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen auf den Weg gebracht ist.

Folgende Einzelaspekte sieht der LWV als fortschrittliche Neuerungen an:

  • die Herauslösung der Eingliederungshilfe aus der Sozialhilfe und Etablierung als eigenständiger Leistungsbereich,
  • die klare Ausrichtung auf personenzentrierte Unterstützungsleistungen für behinderte Menschen,
  • die Ausdifferenzierung der Angebote mit dem Ziel bedarfsgerechter Leistungen im Einzelfall,
  • der Verzicht auf die Unterscheidung von stationären, teilstationären und ambulanten Leistungen zu Gunsten personenzentrierter Lösungen,
  • die Regelung eines Gesamtplanverfahrens mit einheitlichen Instrumenten der Bedarfsermittlung,
  • die verbesserten Anreize zur Integration behinderter Menschen in den ersten Arbeitsmarkt,
  • die Trennung der Maßnahmen der Eingliederungshilfe von den Kosten für die Lebenshaltung,
  • eine praktikable Regelung des Vorrangs der Eingliederungshilfe bei gleichzeitigem Bezug von Hilfe zur Pflege.

Im Mittelpunkt des LWV Hessen stehen die betroffenen Menschen, die künftig noch stärker von Anfang an bei der Auswahl und Ausgestaltung ihrer Hilfeleistungen beteiligt werden. Dies wird durch den LWV ausdrücklich begrüßt, wenngleich dies durch den LWV Hessen bereits flächendeckend praktiziert wurde.

Der LWV Hessen – als bisheriger überörtlicher Sozialhilfeträger – wird seine vorhandene Expertise in enger Abstimmung mit dem Landesgesetzgeber und den finanziellen Trägern mit besonderem Fokus auf effiziente Steuerungsinstrumente, hohem Kostenbewusstsein und Transparenz zum Wohle der Betroffenen einbringen.

Trotz Veränderungen des materiellen Rechts der Eingliederungshilfe zum 1.1.2020 soll bereits zum 1.1.2018 ein neues Gesamtplanverfahren gelten, dessen Umsetzung die Leistungsträger vor große Herausforderungen stellt. Zudem muss das Verfahren zwei Jahre nach dem Start bereits wieder angepasst werden, wenn sich das Leistungsrecht dann zum 1.1.2020 ändert.

Durch das neue Recht der Eingliederungshilfe werden sich Mehraufwendungen und Aufwandsreduzierungen in noch nicht absehbarem Maße ergeben. Dies gilt sowohl für die Entwicklung der Leistungen als auch für den Verwaltungsaufwand. Beides hängt auch mit Folgeregelungen auf Bundes- und Landesebene ab, die derzeit noch nicht abgesehen werden können.

Allein diese Feststellung zeigt den Bedarf für schnelles Handeln und eine klare Positionierung des LWV Hessen. Nur wenn jetzt die Weichen in die richtige Richtung gestellt werden, können die Interessen der betroffenen Menschen, der Landkreise und kreisfreien Städte als Kostenträger, der Leistungserbringer sowie des Landes Hessens als Auftraggeber fair und ausgeglichen bei der Umsetzung des Bundesteilhabegesetzes berücksichtigt werden.

A6 -A- / 2017 / XVI

Eingereicht am
22.03.2017

Eingereicht von
SPD-, FDP-, FW-Fraktion,
Fraktion Bündnis 90/Die Grünen

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