Bevorzugte Vergabe von Aufträgen an Werkstätten für Menschen mit Behinderungen (WfbM) und Inklusions­betriebe

Beschlussvorschlag

Die Verbandsversammlung beschließt:

Der Verwaltungsausschuss wird beauftragt, die Vergabepraxis des LWV so zu gestalten, dass immer dann, wenn es möglich ist, Leistungen vorrangig an Werkstätten für Menschen mit Behinderungen (WfbM) und Inklusionsbetriebe vergeben werden.

Begründung

Öffentliche Auftraggeber können festlegen, unter welchen Bedingungen sie Aufträge an Dritte vergeben.

Werkstätten für Menschen mit Behinderungen und Inklusionsbestriebe bieten ein breites Portfolio an Produkten und Dienstleistungen an. Sie können nicht immer dem Preisdruck des freien Marktes entsprechen, sind aber darauf angewiesen, Produktionserlöse zu erzielen, um attraktive Arbeit und Tätigkeiten für ihre Mitarbeiter anzubieten sowie eine angemessene Entlohnung der Beschäftigten zu ermöglichen.

Deshalb hat der Gesetzgeber die Möglichkeit geschaffen, dass öffentliche Auftraggeber wie der LWV und seine Tochtergesellschaften Werkstätten und Inklusionsbetriebe bei der Vergabe von Aufträgen privilegiert behandeln dürfen.

Voraussetzung für eine bevorzugte Vergabe ist es allerdings, dass dies in den Ausschreibungen kenntlich gemacht werden muss.

Der LWV als maßgeblicher Leistungsträger der Eingliederungshilfe steht in einer besonderen Verantwortung einen Beitrag zur Entwicklung eines inklusiven Arbeitsmarktes zu leisten.

Die bisher schon praktizierte bevorzugte Vergabe an Werkstätten für Menschen mit Behinderungen kann gemäß § 224 SGB IX auch für Inklusionsbetriebe berücksichtigt werden. Somit kann der LWV einen wesentlichen Beitrag für einen inklusiven Arbeitsmarkt leisten und zur wirtschaftlichen Stärkung von Werkstätten für Menschen mit Behinderungen und Inklusionsbetrieben beitragen.

A8 / 2020 / XVI

Eingereicht am
28.09.2020

Eingereicht von
SPD-, FDP-, FW-Fraktion,
Fraktion Bündnis 90/Die Grünen

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